Wer eine nicht selbstgenutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert, muss Gewinne aus diesem Verkauf im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts versteuern. Doch welche Regelung gilt für die selbstgenutzte Ferienimmobilie?
Die aktuelle Rechtsprechung:
Bei Verkauf einer selbst genutzten Ferienimmobilie innerhalb der Zehn-Jahresfrist sind Gewinne stets nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Die Ausnahmeregelungen bei rein zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG greift nach Auffassung des Finanzgerichts Köln nicht, weil bei einer als Zweitwohnung gemeldeten Ferienwohnung, die nur zu Erholungszwecken dient, die Voraussetzung “eigene Wohnzwecke” nicht erfüllt ist (FG Köln, Urteil v. 18.10.2016, Az. 8 K 3825/11).
Steuertipp:
Bis das höchstrichterliche Urteil vorliegt, empfiehlt es sich – natürlich in Abstimmung mit dem Steuerberater – wie folgt vorzugehen:
- Verkauf: Hat der Verkauf einer dauerhaft selbst genutzten Ferienwohnung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist bereits stattgefunden und das Finanzamt besteuert nach den Urteilsgrundsätzen ein privates Veräußerungsgeschäft, sollten Sie Einspruch einlegen . Mit dem Einspruch verweisen Sie auf ein BMF-Schreiben, dass auch bei einer Ferienwohnung eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anerkennt (BMF, Schreiben v. 5.10.2010, Az. IV C 3 – S 2256 – 263/00, Tz. 5.3). Lässt sich das Finanzamt nicht überzeugen, halten Sie an Ihrem Einspruch fest und beantragen Sie ein Ruhen des Einspruchsverfahrens. Denn das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (BFH, Az. IX R 37/16).
- Planung: Planen Sie den Verkauf einer selbst genutzten Ferienwohnung, gehen Sie auf Nummer Sicher und verkaufen Sie diese erst nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist. Dann ist der Verkauf ohne Wenn und Aber einkommensteuerfrei.
Quelle: Deutsche Handwerks Zeitung


Sehr geehrter Herr Bethke,
Ihre Artikel sind sehr informativ und anschaulich.
In Ihrem Artikel Steuertipp ist nicht die Rede von einer Ferienwohnung die ausschließlich nicht selbst genutzt wird, sondern nur zur Vermietung angeboten wird. Man kann sämtliche Kosten die in Zusammenhang mit der Wohnung stehen abschreiben und die Vorsteuer (Umsatzsteuer) erhält man ebenso zurück. Der Verkauf so einer Immobilie ist erst nach 10 Jahren steuerfrei zu verkaufen. Ein vorzeitiger Verkauf führt zu Steuerrückzahlungen.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Rindfleisch
Richtig, so ist es auch im Artikel beschrieben ;-). Zudem empfiehlt es sich, in solchen Angelegenheit stets einen Steuerberater zu befragen, die Kosten einer solchen Beratung sind gering, der dadurch vermiedene mögliche Schaden kann beträchtlich sein.