Bereits im September 2016 wurde vom Gesetzgeber das “2. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG)” verabschiedet. Die Ausgestaltung war allerdings so schlecht, dass es sich als wahrer Rohrkrepierer erwies und deshalb überarbeitet werden musste. Erst mit der Veröffentlichung des “3. Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG)” am 13. Oktober 2017 im Bundesanzeiger ist nun die ursprünglich gewünschte Wirkung erreicht worden:
Unternehmen, Restaurants oder Cafés, Privatpersonen und alle sonstigen Anbieter können nun ihre WLAN-Netze öffnen ohne befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße seitens der Nutzer haftbar gemacht zu werden (Abschaffung der Störerhaftung).
Weder dürfen Anbieter offener WLAN-Netze wegen rechtswidriger Handlungen der Nutzer auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Das umfasst auch alle Kosten für die Geltendmachung.
Zusammenfassend bedeutet das, dass kein WLAN-Anbieter von einer Behörde verpflichtet werden kann, deren Nutzer zu registrieren oder die Eingabe eines Passwortes zu verlangen. Selbstverständlich können Sie als Vermieter der Ferienimmobilie weiterhin und wie bisher auch, den Zugang der Nutzer durch ein Passwort beschränken.
